Coronainformationen
4.4.22:
Ab sofort entfallen laut Landesverordnung alle Zugangsbeschränkungen und die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen. In einzelnen Ausnahmebereichen (wie z.B. dem ÖPNV oder Krankenhäuser und
Pflegeeinrichtungen) gilt die Maskenpflicht weiterhin. In Schulen und Kindertagesstätten (und einigen weiteren besonderen Einrichtungen) gilt auch künftig eine
Testpflicht.
Vereinssport
Vereinssport ist wieder ohne Einschränkungen möglich. Die Pflicht zum Tragen einer Maske sowie die 3G-Zugangsbeschränkung entfallen.
Die Begrenzung der Personenzahlen im Turnerheim (Kraftraum und Gymnastikraum) bleibt die Tage erstmal bestehen.
Die Verantwortlichen der Landesregierung Baden-Württemberg appellieren an die Eigenverantwortung der Bevölkerung. Es wird, aufgrund der hohen Inzidenzen, in geschlossenen Innenräumen das Tragen einer Maske, das regelmäßige Belüften und Einhaltung eines Mindestabstandes empfohlen
10.01.22
Kinder- und Jugendgruppen pausieren bis 17. Januar
Der Vorstand des Turnverein Eppingen hat entschieden, dass unsere Kinder/Jugendgruppen (bis einschl. 17 Jahre) aller Abteilungen und unsere Kurse (ausgenommen Reha-Kurse) in der ersten Schulwoche noch pausieren.
Allen anderen Abteilungen ist es freigestellt, zum Schulbeginn ab 10. Januar 2022 die Angebote unter Berücksichtigung der 2Gplus-Regel weiterzuführen oder sie zu pausieren.
Im Laufe der Woche wird der Vorstand die Wiederaufnahme des Sportbetriebes für die Kinderabteilungen und Kurse neu bewerten und entsprechend informieren.
Seit 27. Dezember 2021 hat die Landesregierung BaWü die Ausnahmen für die Testpflicht bei der 2Gplus-Regelung von 6 auf 3 Monate verkürzt.
2Gplus-Regel in der Alarmstufe II für Sport in geschlossenen Räumen – seit 27.12.2021:
Erwachsene ab 18 Jahren:
Die Teilnahme am Sportbetrieb in geschlossenen Räumen ist geimpften oder genesenen Personen (ab 18 Jahren), auch Übungsleitern, nur mit einem maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test, von einem offiziellen Testinstitut, möglich.
Von der Testpflicht ausgenommen sind:
- Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben,
- Geimpfte Personen mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 3 Monate vergangen sind
-
Genesene, deren
Infektion nachweislich maximal 3 Monate zurückliegt
Kinder, Schülerinnen und Schüler bis 17 Jahre:
Kinder bis 5 Jahren sind von der Regel ausgenommen.
Ungeimpfte Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre müssen keinen Testnachweis vorlegen und gelten als getestet, da sie regelhaft mehrfach pro Woche in der Schule getestet werden.
Vollständig Geimpfte Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre müssen keinen Testnachweis vorlegen
Für Sport im Freien gilt die 2G-Regel.
Der Übungsleiter ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet. Der Vorstand behält sich vor, Übungsleiter und Teilnehmer stichprobenartig vor Ort zu prüfen.
Ab heute, den 17.11.21, befinden wir uns in der Alarmstufe. Anbei die neuen Regelungen vom BTB für unseren Sportbetrieb:
Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die landesweite Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
Regelungen für den Sport
- In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgenommen. Eine Sonderregelung gilt für Trainer/innen und Übungsleiterinnen. Für diese Gruppe, ist unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt für hauptamtlich Angestellte, Ehrenamtliche und selbstständig Tätige (CoronaVO Sport §3 (2)).
- Der Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist nicht-immunisierten Personen nach Vorlage eines PCR-Tests gestattet. Bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zu Schule gehen, reicht ein negativer Antigentest.
- Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen können durch konkrete nicht-immunisierte Personen wie beispielsweise Schieds- und Wettkampfrichterinnen und -richter sowie Trainerinnen und Trainer bei Sportausübung im Freien einzeln genutzt werden, wenn die Räume für diese konkreten Personen zur Einzelnutzung reserviert sind.
- Einige Personengruppen sind von der 2G-Regelung ausgenommen (Näheres hierzu im Reiter "Ausnahmen von der strengeren Testpflicht").
- Die Veranstalter (die Vereine) sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.
- Es muss ein Hygienekonzept nach §7 CoronaVO vorliegen und eine Datenerhebung nach §8 CoronaVO erfolgen.
- Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Generell ausgenommen von der Testpflicht sind:
- Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Dies gilt auch für die PCR-Testpflicht (Warnstufe) und das Zutrittsverbot (Alarmstufe).
Sonderregelung für Schülerinnen und Schüler:
- Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt und die Teilnahme am Sportangebot gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt auch in der Warn- und Alarmstufe. Es muss kein Testnachweis vorgelegt werden. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (CoronaVO §5 (3))
Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) und dem Zutrifttsverbot (Alarmstufe) sind:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
- Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Bleibt alle gesund!